Entscheidend ist im Sinne obiger Rechtsprechung in erster Linie die Frage, ob mithilfe der Kurzarbeitsentschädigung unmittelbar im Raum stehende Kündigungen abgewendet werden können. Im Einspracheentscheid wird diesbezüglich erklärt, die AB hätten hinsichtlich der für die Kurzarbeitsentschädigung gemeldeten Arbeitnehmer kein unmittelbares und konkretes Kündigungsrisiko glaubhaft gemacht und es sei ein solches auch nicht ersichtlich. Betreffend diese Angabe ist zunächst in der Tat festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeschrift