Die AB weist im Rahmen ihrer Argumentation sodann schwergewichtig darauf hin, dass seitens der öffentlichen Hand keine Existenz- oder Defizitgarantie vorhanden sei. Allfällige Verluste aufgrund des coronabedingten Nachfragerückgangs würden definitiv zu ihren Lasten gehen. In Bezug auf diese Vorbringen ist vorliegend festzuhalten, dass das Verlusttragungsrisiko ein Faktor ist, auf den es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung nicht direkt ankommt. Entscheidend ist im Sinne obiger Rechtsprechung in erster Linie die Frage, ob mithilfe der Kurzarbeitsentschädigung unmittelbar im Raum stehende Kündigungen abgewendet werden können.