Die Vorinstanz hat ihren Verdacht nicht näher konkretisiert. Die blosse Möglichkeit allein, dass allenfalls eine Beziehung zur Beschwerdeführerin bestehen könnte, ohne dass hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen, genügt nicht, um die Beweistauglichkeit der Bestätigungen in Frage zu stellen. Dass die beiden als "Zeugen" auf dem Couvert angeführten Personen allenfalls mit F. (oder, was theoretisch ebenfalls denkbar wäre, mit dem für die Beschwerdeführerin handelnden Rechtsvertreter AA.) verwandt oder aus anderen Gründen in irgendeiner Weise nahestehend sind, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen.