Weder B. noch D. sind dort erwähnt. Dass diese beiden Personen ein "nahes Verhältnis" (z.B. in Form eines Anstellungsverhältnisses, Auftragsverhältnisses oder irgendwelchen gegenseitigen Geschäftsbeziehungen) zur Beschwerdeführerin haben, ist theoretisch möglich bzw. nicht ausgeschlossen. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist aber jedenfalls kein konkreter Grund ersichtlich, welcher eine derartige Beziehung nahelegen würde. Die Vorinstanz hat ihren Verdacht nicht näher konkretisiert.