diese für die Beweistauglichkeit einer Bestätigung erforderliche Unabhängigkeit einer Person (wie sie im Übrigen auch bei der Wertung von Zeugenaussagen berücksichtigt wird) kann bei enger Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (wie z.B. unter Ehegatten und Lebenspartnern) durchaus in Zweifel gezogen werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und im Handelsregister ist einzig F. als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen. Weder B. noch D. sind dort erwähnt.