Der von der Vorinstanz geäusserte Verdacht, es könnte sich um nichtexistente Personen handeln - wobei dafür weder ein konkreter Anlass genannt wird noch eine Rückfrage bei der Beschwerdeführerin erfolgte, um ihr Gelegenheit zu geben, diesen Verdacht durch die Nachreichung weiterer Angaben auszuräumen -, genügt nicht, um der schriftlichen Erklärung auf dem Couvert zum Vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. b. Insoweit die Vorinstanz geltend macht, es fehle an einem Nachweis, dass es sich bei den unterzeichnenden Personen um unabhängige Zeugen handle, ist Folgendes zu berücksichtigen: