Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3804 steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abgenommen werden müssen, "soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen", grundsätzlich als selbstverständlich. Der handschriftlichen Bescheinigung auf dem Couvert, mit dem die Einsprache im konkreten Fall an die Vorinstanz verschickt worden war, kann somit nicht zum Vornherein jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden.