nur insoweit zuzustimmen, dass das kantonale Recht eine mündliche Einvernahme von Zeugen durch die Vorinstanz ausschliesst. Liegt allerdings eine schriftliche Bestätigung einer Drittperson über einen bestimmten Sachverhalt vor, so ist eine solche Bescheinigung von der Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen des Veranlagungs- und Einspracheverfahrens sehr wohl in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies versteht sich angesichts der Grundregel von Art. 158 Abs. 1 StG bzw. Art. 115 DBG, wonach die von der