2.2 Für die Einhaltung der Einsprachefrist trägt der Einsprecher die Beweislast, was zwischen den Parteien unbestritten ist und daher an dieser Stelle keiner weiteren Erörterungen bedarf. Verschickt der Einsprecher die Einsprache per Post, so steht ihm die Wahl der Versandart (eingeschrieben, A-Post Plus, A- oder B-Post) grundsätzlich frei. Der Versand während Postöffnungszeiten am Postschalter erleichtert ihm allerdings den Nachweis einer rechtzeitigen Postaufgabe erheblich: Bei Postsendungen wird nämlich in erster Linie auf den Datumsstempel abgestellt.