e. In einer Gesamtwürdigung gelangt daher das Obergericht (wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung, vgl. dazu das Urteil O2V 17 10 vom 13. März 2018, welches vom Bundesgericht mit Urteil 2C_566/2018 vom 29. Januar 2020 bestätigt wurde) zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz unter dem Titel eines Verstosses gegen Treu und Glauben sinngemäss vorgeworfene Verwirkung des Revisionsanspruchs nach Art. 189 Abs. 2 StG als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln ist. Die Vorinstanz hat deshalb die Verwirkung des Rechts auf Revision zu Recht im Rahmen der Prozessvoraussetzungen geprüft.