d. Betrachtet man vergleichsweise die kantonalrechtliche Regelung im Steuergesetz des Kantons St. Gallen (StG SG, sGS 211.1), so fällt auf, dass dort selbst für den Fall, dass als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bereits mit ordentlichen Rechtsmitteln hätte gerügt werden können, ausdrücklich ein Nichteintreten vorgesehen ist (Art. 197 Abs. 2 StG SG: „Auf ein Revisionsbegehren wird nicht eingetreten, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auf ein Revisionsbegehren gemäss Abs. 1 lit.