d) Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer durch den Brand seiner Liegenschaft einen Schaden in der Höhe von Fr. 330‘000.-- erlitten, entsprechend dem damals ermittelten Neubauversicherungswert. Der Beschwerdeführer hatte es indes – aus EL-rechtlicher Sicht – in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unterlassen, den fraglichen Schaden auszugleichen. Im Ergebnis ist von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen.