BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 63 zu Art. 21 ATSG). In diesem Sinne stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Realisierung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz AR zu erwirken und so den ihm durch den Brand entstandenen Schaden zu beseitigen. Dies muss klar verneint werden. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, dass es ihm zufolge fehlender Finanzierungsbereitschaft durch die angefragten Banken nicht möglich gewesen sei, den Wiederaufbau selber zu bewerkstelligen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist letztlich gar nicht entscheidend.