Laut der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht muss ein EL-Ansprecher seinen Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2018/8 vom 27. März 2019 E. 2.1). Mit anderen Worten hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 63 zu Art.