Nachdem die Ausgleichskasse im Nachhinein von der Übertragung des Grundstücks bzw. des Assekuranz- Anspruchs vom Beschwerdeführer auf seinen Sohn erfahren hatte, verfügte sie gegenüber dem Beschwerdeführer, der EL-Bezüger war, unter der Annahme eines Vermögensverzichts gemäss ELG eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Aus den Erwägungen: 3.3 b) Betrachtet man zunächst die Summe des fraglichen Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 330‘000.--, entsprechend der Entschädigung für den Neubauversicherungswert, so ist festzustellen, dass der Beschwerde-