Ein knappes Jahr später schloss der Beschwerdeführer mit seinem Sohn einen „Kaufvertrag mit Schenkung“ ab, durch welchen er das fragliche Grundstück zu Alleineigentum auf den Sohn übertrug, zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.--. Gleichzeitig übertrug der Beschwerdeführer in diesem Vertrag die verbleibende Entschädigung der Assekuranz AR für den Wiederaufbau des abgebrannten Wohnhauses im Betrag von Fr. 330‘000.-- an den Sohn. Letzterer verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren ab Schadendatum den Wiederaufbau des Hauses vorzunehmen. Überdies wurden die Modalitäten für eine allfällige spätere Weiterveräusserung des Grundstücks durch den Sohn vereinbart.