AR GVP 32/2020 Nr. 3774 Ergänzungsleistungen. Vermögensverzicht. Verletzung der Schadenminderungspflicht. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 11.02.2020, O2V 18 28 Sachverhalt: Nachdem die Liegenschaft des Beschwerdeführers vollständig abgebrannt war, ermittelte die Assekuranz AR den versicherten Schaden (Neubauwert) und bezifferte diesen auf Fr. 630‘000.--. In der Folge wurde eine erste Teilzahlung in der Höhe von Fr. 300‘000.-- vorgenommen, welche der Höhe des Verkehrswerts entsprach; die Auszahlung erfolgte an das Grundbuchamt zwecks Tilgung der Bankverpflichtungen (Hypothek und Baukredit). Der restliche Betrag von Fr. 330‘000.-- (Neubauversicherungswert) sollte erst bei einem Wiederaufbau der abgebrannten Liegenschaft zum Zuge kommen. Ein knappes Jahr später schloss der Beschwerdeführer mit seinem Sohn einen „Kaufvertrag mit Schenkung“ ab, durch welchen er das fragliche Grundstück zu Alleineigentum auf den Sohn übertrug, zu einem Kaufpreis von Fr. 50‘000.--. Gleichzeitig übertrug der Beschwerdeführer in diesem Vertrag die verbleibende Entschädi- gung der Assekuranz AR für den Wiederaufbau des abgebrannten Wohnhauses im Betrag von Fr. 330‘000.-- an den Sohn. Letzterer verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren ab Schadendatum den Wiederaufbau des Hauses vorzunehmen. Überdies wurden die Modalitäten für eine allfällige spätere Weiterveräusserung des Grundstücks durch den Sohn vereinbart. Demgemäss war bei einer Veräusserung durch den Käufer während den ersten 10 Jahren ein Anteil von Fr. 280‘000.-- an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Ab dem 11. Jahr verringerte sich der zu bezahlende Betrag um jährlich Fr. 8‘000.--, jedoch höchstens bis auf Fr. 100‘000.--. Schliesslich wurde in dem Vertrag ein Mietrecht zugunsten des Beschwerdeführers in der Maisonette- Wohnung des neuen Wohnhauses vereinbart, mit geplanter Vormerkung im Grundbuch. Der Sohn baute daraufhin das Haus wieder auf und erhielt die Versicherungssumme von Fr. 330‘000.-- ausbe- zahlt. Sodann wurde ausserdem ein Mietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Bezug auf die Maisonette-Wohnung im neuen Haus vereinbart, zu einem marktüblichen Mietzins. Später erfolgte dann im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen den Sohn des Beschwerdeführers die Zwangsver- steigerung der Liegenschaft. Diese ging zu einem Preis von Fr. 720‘000.-- an die Tochter des Beschwerdefüh- rers. Letztere gewährte folglich dem Beschwerdeführer wiederum ein Mietrecht in der Maisonette-Wohnung des Hauses. Nachdem die Ausgleichskasse im Nachhinein von der Übertragung des Grundstücks bzw. des Assekuranz- Anspruchs vom Beschwerdeführer auf seinen Sohn erfahren hatte, verfügte sie gegenüber dem Beschwerde- führer, der EL-Bezüger war, unter der Annahme eines Vermögensverzichts gemäss ELG eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Aus den Erwägungen: 3.3 b) Betrachtet man zunächst die Summe des fraglichen Vermögensverzichts in der Höhe von Fr. 330‘000.--, entsprechend der Entschädigung für den Neubauversicherungswert, so ist festzustellen, dass der Beschwerde- Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3774 führer in diesem Umfang durch das Niederbrennen seines Hauses einen Schaden erlitten hatte. An dieser Stelle ist auf die sog. Schadenminderungspflicht hinzuweisen, welche das gesamte Sozialversicherungsrecht und damit auch das Ergänzungsleistungsrecht beherrscht. Laut der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht muss ein EL-Ansprecher seinen Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen EL 2018/8 vom 27. März 2019 E. 2.1). Mit anderen Worten hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleis- tungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (BGE 140 V 267 E. 5.2.1; BRUNNER/VOLLENWEIDER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 63 zu Art. 21 ATSG). In diesem Sinne stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Realisierung des Anspruchs gegenüber der Assekuranz AR zu erwirken und so den ihm durch den Brand entstandenen Schaden zu beseitigen. Dies muss klar verneint werden. Zwar bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass es ihm zufolge fehlender Finanzierungsbereitschaft durch die angefragten Banken nicht möglich gewesen sei, den Wiederaufbau selber zu bewerkstelligen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist letztlich gar nicht entscheidend. Denn selbst wenn von dieser Annahme ausgegangen würde, standen dem Beschwerdeführer Mittel und Wege offen, um gleichwohl in den Genuss der Assekuranz-Entschädigung zu kommen, und zwar eben indem er die Liegenschaft verkaufte und sich dabei für die Abtretung des Anspruchs gegenüber der As- sekuranz voll entschädigen liess. Aus EL-rechtlicher Sicht wäre der Beschwerdeführer demgemäss gehalten gewesen, im Rahmen des Grundstücksverkaufs an seinen Sohn ein entsprechendes Entgelt für die zedierte Versicherungsleistung zu verlangen. Inwiefern dieser überhaupt imstande gewesen wäre, die Abtretung des Versicherungsanspruchs gegenüber seinem Vater abzugelten, ist nicht dokumentiert, im vorliegenden Zusam- menhang indessen wiederum nicht relevant. Wäre die Übertragung des Grundstücks an den Sohn gescheitert, hätte dem Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit offen gestanden, jenes an irgendeinen Drittkäufer zu verkaufen. Dass sich diesbezüglich keine Interessenten gefunden hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und es erscheint dies auch nicht wahrscheinlich – nur schon mit Blick darauf, dass das Ge- setz hierfür eine Frist von drei Jahren ab dem Schadendatum zur Verfügung stellt (vgl. Art. 27 Abs. 2 des Ge- setzes über die Gebäude- und Grundstückversicherung; Assekuranzgesetz; bGS 862.1). […] d) Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer durch den Brand seiner Liegenschaft einen Schaden in der Höhe von Fr. 330‘000.-- erlitten, entsprechend dem damals ermittelten Neubauversicherungswert. Der Be- schwerdeführer hatte es indes – aus EL-rechtlicher Sicht – in Verletzung seiner Schadenminderungspflicht unterlassen, den fraglichen Schaden auszugleichen. Im Ergebnis ist von einem Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Fähigkeit, seinen zukünftigen Le- bensbedarf soweit möglich aus eigenen Mitteln zu bestreiten, auf eine Art und Weise gemindert, die ein an- schliessendes Begehren um eine das entsprechende Manko kompensierende Ergänzungsleistung als rechts- missbräuchlich erscheinen lässt (JÖHL/USINGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1858 ff. und 1883 ff. Rz. 176 ff. und 200 ff.). Seite 2/2