Aus den Erwägungen: 2.2 Die Beschwerdeführer fordern sodann die steuerliche Gleichbehandlung der in Nebenbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit mit der nebenamtlichen Behördentätigkeit in Bezug auf die Berufsauslagen. Diese Tätigkeiten seien in den wesentlichen Strukturen und Elementen – bezüglich Vorbereitung, Aktenstudium und Vornahme von Analysen und Abklärungen, die Beanspruchung von eigener Infrastruktur sowie auch Fahr- und andere Spesen – vergleichbar.