Sachverhalt: Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung. Sie brachten u.a. vor, dass auch die im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit entstandenen Berufsaufwendungen zum Abzug zuzulassen seien. Die erwachsenen Kosten seien im Schreiben vom X.X.XX der Art nach beschrieben worden. Eine Verwaltungsratstätigkeit sei mit einer Behördentätigkeit vergleichbar, weshalb eine steuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den Abzug von Berufskosten gelten müsse.