AR GVP 30/2018, Nr. 3721 Staats- und Gemeindesteuern. Nachweis von Berufsauslagen bei einer in Nebenbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit. Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist nicht vergleichbar mit anderen (privat- rechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Die Berufsauslagen im Zusammenhang mit der in Ne- benbeschäftigung ausgeübten Verwaltungsratstätigkeit müssen von der steuerpflichtigen Person belegt wer- den. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018, O2V 17 12 Sachverhalt: Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwal- tung. Sie brachten u.a. vor, dass auch die im Zusammenhang mit der Verwaltungsratstätigkeit entstandenen Berufsaufwendungen zum Abzug zuzulassen seien. Die erwachsenen Kosten seien im Schreiben vom X.X.XX der Art nach beschrieben worden. Eine Verwaltungsratstätigkeit sei mit einer Behördentätigkeit vergleichbar, weshalb eine steuerliche Gleichbehandlung in Bezug auf den Abzug von Berufskosten gelten müsse. Aus den Erwägungen: 2.2 Die Beschwerdeführer fordern sodann die steuerliche Gleichbehandlung der in Nebenbeschäftigung aus- geübten Verwaltungsratstätigkeit mit der nebenamtlichen Behördentätigkeit in Bezug auf die Berufsauslagen. Diese Tätigkeiten seien in den wesentlichen Strukturen und Elementen – bezüglich Vorbereitung, Aktenstudi- um und Vornahme von Analysen und Abklärungen, die Beanspruchung von eigener Infrastruktur sowie auch Fahr- und andere Spesen – vergleichbar. Es sei daher unverhältnismässig und rechtsungleich, wenn für eine Verwaltungsratstätigkeit ein detaillierter Nachweis der Kostenauslagen eingefordert bzw. dessen Darstellung der Berufskosten zurückgewiesen werde, währenddem einem nebenamtlichen Behördenmitglied ohne beson- deren Nachweis Berufsauslagen pauschaliert zugebilligt werden. […]. Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden kann nach Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, bGS 621.11) Weisungen über den Vollzug des Steuergesetzes erlassen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung, StV, bGS 621.111) kann die Staatssteuerkommission für ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten und andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten Gewinnungskos- tenpauschalen festlegen. Die Staatssteuerkommission hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Weisung über die Besteu- erung von Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Legislativ-, Exekutiv-, Judikativ- und Verwal- tungsbehörden, Schulbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie der staatlich anerkannten Kirchen vom 27. November 2012 erlassen (https://www.ar.ch/verwaltung/departement-finanzen/steuerverwaltung/gesetze- und-weisungen/). Die Staatssteuerkommission und deren Weisungsbefugnis beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist auch auf Verordnungsstufe legitimiert. Die Weisung bezieht sich indessen ausschliesslich auf ausserberufliche öffentliche Tätigkeiten, nicht jedoch auf andere unselbständige Nebenerwerbstätigkeiten. Vergleichbare Regelungen für nebenamtliche Behördentätigkeiten haben auch andere Kantone getroffen (vgl. St. Galler Steuerbuch StB 39 Nr. 4; Zürcher Steuerbuch Nr. 17.3). Nach der Rechtsprechung kann der Begriff der Behörde eng gefasst werden und es ist nicht zu beanstanden, dass der zusätzliche Abzug nur für Tätigkei- ten bei Behörden gewährt wird, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben (Urteil des Bundesgerichts Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3721 2A.581/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3 mit Hinweis). Eine öffentliche nebenamtliche Tätigkeit ist daher nicht vergleichbar mit anderen (privatrechtlich) unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten. Somit geht die von den Beschwerdeführern geforderte Gleichbehandlung mangels Vergleichbarkeit fehl (RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 99f zu Vorbemerkungen zu Art. 109- 121 DBG). […]. Seite 2/2