715a Abs. 1 und 4 OR). Das Verhalten eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird in diesem Zusammenhang mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 4C.201/2001 vom 19. Juni 2002 E. 2.1.1, 4C.358/2005 vom 12. Februar 2007 E. 5.2.1, 9C_289/2011 vom 8. Juli 2011 E. 4.1). Obliegt die Geschäftsführung einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrats (Art. 754 Abs. 2 OR), so handeln die übrigen Verwaltungsräte qualifiziert schuldhaft im Sinne von Art.