Will ein Steuerpflichtiger einen Abzug im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichkasse gestützt auf Art. 52 AHVG geltend machen, liegt es daher an ihm, genügend substantiierte Angaben und die nötigen Unterlagen dazu zu liefern, damit eine allfällige Abzugsfähigkeit überhaupt beurteilt werden kann. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2018 in den Verfahren 2C_489/2018 bzw. 2C_490/2018 die gegen die obergerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Seite 1/1