AR GVP 30/2018, Nr. 3720 Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steuerpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine Abzugsfähigkeit verneint. Urteile des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018, O2V 16 12 / O2V 16 14