Mit Bezug auf den verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeschrift selbst die vollständigen Beschwerdegründe zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO mit weiteren Hinweisen). Seite 1/1