BGE 143 IV 40 E. 3.3). Art. 384 lit. a StPO regelt im Falle eines Urteils nicht ausdrücklich, wann die Frist zur Beschwerde beginnt; diese Frage stellt sich (ausschliesslich) im Falle von Art. 135 Abs. 3 StPO, weil sonst Urteile mit Berufung und nicht mit Beschwerde anzufechten sind. Weil die Begründung eines Rechtsmittels an die Motivation des anzufechtenden Entscheides anknüpft, kann die Frist für die Einreichung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung anders als im zweistufigen Berufungsverfahren erst mit der Mitteilung des schriftlich begründeten Entscheids (und nicht bloss des unbegründeten Dispositivs) zu laufen beginnen (LIEBER, a.a.O., N. 1a und 3 zu Art.