4.2 Löst ein Urteil eine Rechtsmittelfrist aus, beginnt die Frist mit Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen (Art. 384 lit. a StPO). Nach Lehre und Praxis bezieht diese Bestimmung sich indessen auf die Anfechtung von Urteilen mittels Berufung, d.h. auf die Anmeldung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 384 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2064; BGE 143 IV 40 E. 3.3).