AR GVP 34/2022 Nr. 3845 Beschwerdeerhebung gegen Urteilsdispositiv (Art. 384 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen. Die Beschwerde gegen das Dispositiv des Urteils ist nicht zulässig und auf diese kann nicht eingetreten werden. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 18.08.2022, O2S 22 9