4.5 Zusammenfassend liegt aktuell kein klarer bzw. zweifelsfreier Sachverhalt vor, der eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde. Die Verfahrenseinstellung verletzt den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie den in Art. 6 und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Seite 3/3