4.2 Aufgrund der bisher vorliegenden Akten überzeugt auch wenig, dass die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft würdigt. Für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass der Vater des Beschwerdegegners diese bestätigte. Dabei kann allerdings nicht übersehen werden, dass einerseits der Vater eine besondere Nähe zum Beschwerdegegner hat und anderseits unklar bleibt, wie es überhaupt zur schriftlichen Erklärung des Vaters vom Vortag der Einvernahme des Beschwerdegegners kam. Gegen die Abgabe der fraglichen Zusicherung spricht, dass nicht plausibel ist, warum die SVA eine entsprechende Zusicherung hätte abgeben sollen.