Die Staatsanwaltschaft hat diese Darstellung - ohne nähere Begründung - als glaubhaft erachtet. Sie hat diese Beurteilung vorgenommen, ohne vorher bei der zuständigen Person der SVA eine Stellungnahme zur fraglichen Zusicherung einzuholen. Darauf kann aber nicht verzichtet werden, kann doch diese Stellungnahme entscheidend zur Klärung des genauen Gesprächsinhalts beitragen. Erst wenn alle am Gespräch beteiligten Personen befragt wurden, kann das Beweisergebnis gewürdigt und eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens gemacht werden.