Sachverhalt: Der Beschwerdegegner wurde am 19. Februar 2010 zum Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 276 Diensttagen verpflichtet. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Januar 2017 wurde er des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses im Sinne von Art. 74 Abs. 1 ZDG schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, weil er einem Aufgebot zur Leistung von Zivildienst vom 25. Juli bis 19. August 2016 aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht nachgekommen war.