AR GVP 34/2022 Nr. 3850 Einstellung Strafverfahren. Grundsatz "in dubio pro duriore". Zivildienstversäumnis. Aktuell liegt kein klarer bzw. zweifelsfreier Sachverhalt vor, der eine Einstellung rechtfertigen würde. Die Verfahrenseinstellung verletzt den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie den in Art. 6 und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.12.2022, O2S 22 10