Aus den Erwägungen: 2.6 Es ist danach zu fragen, ob aufgrund der nachweislich beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankung ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Der Verlaufsbericht vom 20. Juli 2019 deutet in diese Richtung, beantwortet aber die Frage, ob A. trotz dieser Erkrankung seine Interessen im Strafverfahren selber wahren kann und ob er im Tatzeitpunkt überhaupt schuldfähig war, nicht.