59 Abs. 4 StGB anzupassen. Entsprechend hat das Obergericht vorliegend eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und als Kollegialbehörde entschieden (dazu auch unten E. 1.3). In diesem Zusammenhang hat das Obergericht mit Erstaunen zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Dies ist umso unverständlicher, als der persönliche Eindruck gerade bei einem so gewichtigen Entscheid wie der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme entscheidend sein kann. Allfällige Covid 19-Massnahmen können kein Grund dafür gewesen sein, wären im Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Entscheids Verhandlungen doch wieder möglich gewesen.