lediglich fest, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, soweit Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Weiter wird das Verfahren (rudimentär) geregelt (Art. 364 und 365 StPO). Bestimmungen zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren enthält die StPO nicht. Grundsätzlich ist gegen selbständige nachträgliche Entscheide der Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben und der Entscheid ergeht in der Form eines Beschlusses (derselbe, a.a.O., N. 15 zu Art. 59 StGB; BGE 141 IV 396 E. 3 mit weiteren Hinweisen).