1.1.2 Vorliegend geht es um die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StPO und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 59 StGB). Die Schweizerische Strafprozessordnung hält in Art. 363 Abs. 1 (StPO, SR 312.0) lediglich fest, dass das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide trifft, soweit Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen.