AR GVP 32/2020 Nr. 3798 Verfahren bei Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 Abs. 4 StGB und Art. 365 StPO). De lege lata erfolgt die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Beschwerdeverfahren. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 01.09.2020, O2S 20 19 Aus den Erwägungen: 1.1 1.1.1 Das Kantonsgericht gibt im angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Berufung an, geht im Übrigen aber nicht näher auf das Verfahren und die Natur des Entscheides ein.