Daher dürfte die Subsumption des einschlägigen Sachverhaltes unter die rechtlichen Bestimmungen nicht ganz einfach sein. So ist für jeden Tatvorwurf zu prüfen, ob die Tat während der Ehe bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung ausgeführt wurde und somit von Amtes wegen zu verfolgen ist oder ob ein blosses Antragsdelikt vorliegt. Für ein Antragsdelikt fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Dieselben Fragen sind auch beim vorgesehenen Erledigungstatbestand von Art. 55a StGB zu beantworten, da eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens gestützt auf diese Bestimmung nur für Taten während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung möglich ist.