2.5.8 Ebenfalls sind Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des Strafverfahrens offensichtlich. Die vorgenannten Tatbestände sehen, mit Ausnahme von Art. 177 Abs. 1 StGB, die Verfolgung von Amtes wegen vor für Straftaten, die während der Ehe und/oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurden. Die Tatzeit erstreckt sich über 20 Jahre, in dieser Zeit wurden die Parteien geschieden. Daher dürfte die Subsumption des einschlägigen Sachverhaltes unter die rechtlichen Bestimmungen nicht ganz einfach sein.