Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist, um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können. Erschwerend für die Beweiserhebung und -würdigung ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen haben soll. Angesichts dessen muss das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bejaht werden.