Der Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin waren bei den Einvernahmen der vier Auskunftspersonen anwesend. Aufgrund der Äusserungen des leitenden Staatsanwaltes ist nicht auszuschliessen, dass weitere Beweise erhoben werden. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse wird eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist, um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können.