Es gibt jedoch Anhaltspunkte in den Akten, welche gegen ein Bagatelldelikt sprechen. Beispielsweise die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Beschwerdeführer von der Einvernahme von M. am 27. August 2020 ausgeschlossen wurde: „Dem Opfer soll im Rahmen der Ausnahmesituation „Einvernahme“, bei welcher es um belastende Momente bzw. Vorwürfe wegen schwerer Gewaltstraftaten gegen den eigenen Lebenspartner geht, eine unmittelbare Konfrontation mit diesem erspart bleiben.“