Die Staatsanwaltschaft geht von Bagatelldelikten aus mit der Begründung, dass gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen das Verfahren zu sistieren und schlussendlich einzustellen sei, vorausgesetzt es gebe keine neuen Erkenntnisse. Somit sind zum heutigen Zeitpunkt Erledigungsart und zu erwartende Strafe offen. Es gibt jedoch Anhaltspunkte in den Akten, welche gegen ein Bagatelldelikt sprechen.