Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch geboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543; BGE 143 I 164 E. 3.6).