2.5.3 Falls das Obergericht zum Schluss kommt, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen von T. nicht geboten ist, könnte eine Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse unterbleiben. Somit ist erstere Prüfung vorzuziehen. Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3794