nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 2.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind.