AR GVP 32/2020 Nr. 3794 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe, welche in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen worden sein sollen, ist das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Auch liegen Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung vor, insbesondere ob jeweils ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt. Zudem stellen sich komplexere Verjährungsfragen. Bei Mittellosigkeit des Beschuldigten ist daher die amtliche Verteidigung zu gewähren. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 08.09.2020, O2S 20 10