AR GVP 32/2020 Nr. 3794 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe, welche in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen worden sein sollen, ist das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Auch liegen Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung vor, insbesondere ob jeweils ein Antrags- oder ein Offizialdelikt vorliegt. Zudem stellen sich komplexere Verjährungsfragen. Bei Mittellosigkeit des Beschuldigten ist daher die amtliche Verteidigung zu gewähren. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 08.09.2020, O2S 20 10 Aus den Erwägungen: 2.5 2.5.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 132 StPO aufgeführt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. 2.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO offensichtlich nicht erfüllt sind. 2.5.3 Falls das Obergericht zum Schluss kommt, dass eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen von T. nicht geboten ist, könnte eine Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse unterbleiben. Somit ist erstere Prü- fung vorzuziehen. Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3794 2.5.4 Gemäss Art. 133 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt. Die Verfahrensleitung liegt im Vorverfahren bei der Staatsanwaltschaft (Art. 16 Abs. 2 und Art. 61 lit. a StPO). 2.5.5 Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. b StPO liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen usw. ein- vernommen sowie Gutachten eingeholt werden müssen usw. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall An- lass zu Zweifeln gibt, bei Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder die in Frage kom- menden Sanktionen strittig sind, ebenso wenn unklar ist, ob ein Fall von Opportunität nach Art. 8 bzw. Art. 52 ff. StGB vorliegt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 10-12 zu Art. 132 StPO). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2018 vom 28. September 2018 E. 2.2). Bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte den Schwierigkeiten des Falles gewachsen ist, ist namentlich seinem Alter, seiner Bildung, seinen Sprach- kenntnissen und seiner Erfahrung mit Strafverfahren Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweis). Wie sich aus dem in Art. 132 Abs. 2 StPO enthaltenen Wort „namentlich“ ergibt, kann die Verteidigung auch geboten sein, wenn ein Bagatellfall vorliegt oder der Fall in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewach- sen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_93/2019 vom 14. Mai 2019, in: SJZ 115/2019 S. 543; BGE 143 I 164 E. 3.6). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.2; BGE 143 I 164 E. 3.5). Bei der Beurteilung, ob ein Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Be- schuldigte allein nicht gewachsen wäre, sind nach der Rechtsprechung die konkreten Umstände zu berück- sichtigen. Je schwerer der Eingriff in die Interessen des Beschuldigten wiegt, desto geringer sind die Anforde- rungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.4). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls not- wendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). Bei Abs. 3 von Art. 132 StPO fällt auf, dass die Bestimmung von der zu „erwartenden“ und nicht von der „dro- henden“ Strafe spricht. Damit wird unterstrichen, dass auf die im konkreten Fall angesichts der Umstände wahrscheinliche Sanktion, naheliegenderweise basierend primär auf entsprechenden Vorstellungen der Staats- anwaltschaft bzw. des Gerichts, abzustellen ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 14 zu Art. 132 StPO; VIKTOR LIE- BER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 132 StPO). 2.5.6 Basierend auf dem zurückgezogenen Strafantrag und der Strafklage von M. sowie dem Verzicht der Kin- der auf einen Strafantrag führt die Staatsanwaltschaft, soweit es sich um Offizialdelikte handelt, gegen den Be- schwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeit und Beschimpfung. Die in der Strafuntersuchung relevanten Tatbestände sind folgende: Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3794 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StPO). Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern [Art. 48a StGB] (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Ob- hut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (alinea 2); wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (alinea 3; Art. 123 Ziff. 2 StGB). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht: a. an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind; b. an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung (Art. 126 Abs. 2 lit. a und b StGB). Wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft geht von Bagatelldelikten aus mit der Begründung, dass gestützt auf Art. 55a StGB nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen das Verfahren zu sistieren und schlussendlich einzustellen sei, vorausgesetzt es gebe keine neuen Erkenntnisse. Somit sind zum heutigen Zeitpunkt Erledigungsart und zu erwartende Strafe offen. Es gibt jedoch Anhaltspunkte in den Akten, welche gegen ein Bagatelldelikt sprechen. Beispielsweise die Begründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Beschwerdeführer von der Einver- nahme von M. am 27. August 2020 ausgeschlossen wurde: „Dem Opfer soll im Rahmen der Ausnahmesitua- tion „Einvernahme“, bei welcher es um belastende Momente bzw. Vorwürfe wegen schwerer Gewaltstraftaten gegen den eigenen Lebenspartner geht, eine unmittelbare Konfrontation mit diesem erspart bleiben.“ Ebenso die Tatsache, dass im Strafverfahren gegen T. mutmassliche Opfer seine Lebenspartnerin sowie die fünf ge- meinsamen Kinder sind und offenbar die zu untersuchenden Straftaten in einem Zeitraum von 20 Jahren be- gangen wurden. 2.5.7 Zu prüfen ist, ob sich dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bieten, denen er allein nicht gewachsen wäre. T. hat bezüglich der Vorwürfe seiner Ex- Frau von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, der Sachverhalt ist somit umstritten. Zwecks Klärung des Sachverhalts wurden bisher die Tochter A. sowie vier Auskunftspersonen einvernommen. A. sowie P., Physiotherapeutin von M., gaben mehrheitlich keine Auskunft, hingegen sagten H., V. und B. aus. Der Beschwerdeführer und dessen Verteidigerin waren bei den Einvernahmen der vier Auskunftspersonen an- wesend. Aufgrund der Äusserungen des leitenden Staatsanwaltes ist nicht auszuschliessen, dass weitere Be- weise erhoben werden. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse wird eine Beweiswürdigung vorzunehmen sein. Angesichts der Anzahl und Schwere der strittigen Tatvorwürfe ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer verteidigt ist, um seine Mitwirkungsrechte als Beschuldigter, insbesondere seine Teilnahmerechte, adäquat wahrnehmen zu können. Erschwerend für die Beweiserhebung und -würdigung ist der Umstand, dass der Be- schwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten in einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren begangen haben soll. Angesichts dessen muss das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht bejaht werden. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 vom Obergericht des Kantons Thurgau wegen Nötigung (Versuch) im Sinne von Art. 181 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 32/2020 Nr. 3794 Geldstrafe und einer Busse verurteilt wurde. Bei einer einzigen Vorstrafe kann nicht davon ausgegangen wer- den, der Beschwerdeführer verfüge über einschlägige Erfahrungen mit Strafverfahren und könne sich deshalb selber angemessen verteidigen. 2.5.8 Ebenfalls sind Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung des Strafverfahrens offensichtlich. Die vor- genannten Tatbestände sehen, mit Ausnahme von Art. 177 Abs. 1 StGB, die Verfolgung von Amtes wegen vor für Straftaten, die während der Ehe und/oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurden. Die Tatzeit erstreckt sich über 20 Jahre, in dieser Zeit wurden die Parteien geschieden. Daher dürfte die Subsump- tion des einschlägigen Sachverhaltes unter die rechtlichen Bestimmungen nicht ganz einfach sein. So ist für jeden Tatvorwurf zu prüfen, ob die Tat während der Ehe bzw. innerhalb eines Jahres nach der Scheidung aus- geführt wurde und somit von Amtes wegen zu verfolgen ist oder ob ein blosses Antragsdelikt vorliegt. Für ein Antragsdelikt fehlt es an einem gültigen Strafantrag. Dieselben Fragen sind auch beim vorgesehenen Erledi- gungstatbestand von Art. 55a StGB zu beantworten, da eine Sistierung und Einstellung des Verfahrens ge- stützt auf diese Bestimmung nur für Taten während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Schei- dung möglich ist. Zudem standen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auch vom Beschwerdeführer gegen- über seinen Kindern verübte Straftaten im Raum, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind. Ferner könnten sich aufgrund des langen Deliktszeitraums und dem Nebeneinander von zahlreichen Antrags- und Offizialdelik- ten komplexere Verjährungsfragen stellen. Zudem ist eine Beschlagnahme zu beurteilen. Ebenfalls zu berück- sichtigen ist, dass die Probezeit von 2 Jahren für die vom Obergericht des Kantons Thurgau am 25. September 2018 ausgefällte Geldstrafe noch nicht abgelaufen ist. 2.5.9 In Würdigung sämtlicher Umstände gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die amtliche Verteidigung von T. zur Wahrung seiner Interessen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren geboten ist, sofern er nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten einen Verteidiger zu mandatieren. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel für einen Verteidiger verfügt oder nicht (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft hält die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als nicht ausreichend nachgewiesen. Seite 4/4