dann zur Anwendung gelangt, wenn die Schuldunfähigkeit den Grund für die Verfahrenseinstellung oder den Freispruch bildete; wurde das Verfahren aus einem anderen Grund eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, ist Art. 419 StPO nicht anwendbar (GRIESSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 419 StPO).