2018, N. 12 zu Art. 19 StGB). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts (BGE 136 IV 62 f.) hat das Tatgericht zunächst das Ausmass der Einschränkung der Schuldfähigkeit festzustellen; sodann ist dieser Umstand bei der Qualifizierung des Gesamtverschuldens in Anschlag zu bringen, bildet hierbei aber nur einen unter mehreren relevanten Aspekten (W OLF- GANG W OHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 19 StGB). Der neuen Praxis des Bundesgerichts ist in der Lehre Kritik erwachsen (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, in: Daniel Jositsch [Hrsg.], Strafrecht II, 9. Aufl.